Satzung

Satzung des Vereins

Verband Kreuznacher Agrarabsolventen e.V.  (VKA)

 mit dem Sitz in Bad Kreuznach

v. 5.0

(beurkundete Fassung)

 

Stand: 23.06.15

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

Präambel

 

§ 1 Name und Sitz des Verbandes........................................................................... 3

§ 2 Zweck......................................................................................................................... 3

§ 3 Gliederungen........................................................................................................... 4

§ 4 Mitgliedschaft........................................................................................................... 4

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft........................................................................... 5

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder................................................................... 5

§ 7 Organe des Verbandes.......................................................................................... 6

§ 8 Auslösung.................................................................................................................. 9

§ 9 In-Kraft-Treten, Schlussbestimmungen.............................................................. 9



 § 1

Name und Sitz des Verbandes

  1. Der Verband führt den Namen

 

Verband Kreuznacher Agrarabsolventen e.V. (VKA)“

  1. Der Sitz ist Bad Kreuznach.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Zweck

  1. Der Verband ist ein freiwilliger Zusammenschluss aller ehemaligen Schülerinnen und Schüler der Fachschule Agrarwirtschaft am Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen–Nahe–Hunsrück, Bad Kreuznach und der Schüler von aufgelösten Nachbarschulen sowie aller Absolventen der Bildungsgänge “Techniker für Landwirtschaft“, „Techniker für Weinbau und Oenologie“, sowie „Agrarbetriebsfachwirt“ der Fachschule Agrarwirtschaft am Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen–Nahe–Hunsrück, Bad Kreuznach.
  2. Aufgabe des Verbandes ist die

 

a)     Förderung der Aus- und Weiterbildung

b)     Förderung der Zusammenarbeit zwischen dem Verband und dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen–Nahe–Hunsrück, Bad Kreuznach

c)     Förderung und Vertretung der Interessen des Berufsstandes

d)     Förderung des Informationsaustausches und der Geselligkeit zwischen den Mitgliedern

 

  1. Der Verband ist parteipolitisch neutral.

 

§ 3

Gliederungen

Der Verband kann, sofern ein Bedürfnis besteht, räumlich oder fachlich untergliedert werden. Eine Zusammenarbeit mit gleichen Verbänden, ohne Aufgabe seiner Selbständigkeit, ist dann möglich, wenn eine ordnungsgemäße Interessenvertretung gewahrt ist.

 

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Der Verband besteht aus

a)  Ordentlichen Mitgliedern

b)  Fördermitgliedern

c)  Ehrenmitgliedern

  1. Als ordentliches Mitglied werden die Absolventen nach §2.1 aufgenommen. Die Mitglieder müssen im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.

Die Aufnahme von Absolventen anderer deutscher Agrarfachschulen und höherer argarwirtschaftlicher Bildungsgänge ist möglich. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und schließt die Anerkennung der Satzung ein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  1. Fördermitglied kann auf Antrag jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. In strittigen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Personen, die sich um das Wohl des Verbandes besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Ehrenvorsitzender kann werden, wer als Vorsitzender langjährig mit Erfolg für den Verband tätig war oder sich in herausragender Weise um das Wohl des Verbandes verdient gemacht hat.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:

a)   durch Tod,

b)   durch Austritt,

c)   durch Ausschluss.

 

  1. Der Austritt aus dem Verband steht jedem Mitglied mit einer Kündigungsfrist von 8 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres frei. Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung, die bei dem Vorstand vorzulegen ist.
  2. Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es sich:

a)   unehrenhafte Handlungen zuschulden kommen lässt,

b)   trotz wiederholter Mahnung seinen Verpflichtungen dem Verband gegenüber länger als zwei Jahre nicht nachkommt,

c)   den Satzungen und Beschlüssen des Verbandes zuwiderhandelt.

 

  1. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

 

 § 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt:

a)    Die Unterstützung des Verbandes im Rahmen des § 2 der Satzung in allen zu dessen Aufgabenbereich gehörenden Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen, ebenso mitzuarbeiten und zu raten;

b)    Das Stimmrecht in allen Mitgliederversammlungen auszuüben und Anträge zur Tagesordnung zu stellen.

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)   Die Satzung und die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse des Verbandes zu beachten,

b)   Ansehen und Interessen des Verbandes zu wahren,

c)   den jeweils festgesetzten Jahresbeitrag fristgemäß zu entrichten,

d)   übernommene Ämter und Aufträge im Rahmen des Verbandes zu wahren,

e)   jeden Wohnungswechsel der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.

 

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 § 7

Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1.      I.          Mitgliederversammlung
  2.     II.          Vorstand
  3.    III.          Beirat
  4. I.          Mitgliederversammlung
  5. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes; sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Einladungen mit Tagesordnung müssen mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugesandt werden.
  6. Außerordentliche Versammlungen werden einberufen, wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder es verlangen.
  7. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a)  Wahl des Vorstandes und Neuwahl für ausscheidende Vorstandsmitglieder,

b)   Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts und Erteilung der Entlastung,

c)   Verhandlung und Beschlussfassung über gestellte Anträge,

d)   Festsetzung der Beiträge und

e)   Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den Stellvertreter geleitet.
  2. Auf der Mitgliederversammlung erfolgt die Abstimmung offen. Geheime Abstimmung geschieht dann, wenn sie von einem Mitglied gefordert wird. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist vorbehaltlich einer fristgerechten Einladung jedenfalls beschlussfähig.

 

II.          Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

a)   dem Vorsitzenden,

b)   dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c)   mindestens zwei und höchstens acht Beisitzern, wobei diese sämtliche Berufsgruppen des Verbandes repräsentieren sollen,

d)   dem Ehrenvorsitzenden gem. § 4 Abs. 4 der Satzung.

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass jährlich mindestens ein Mitglied ausscheidet. Daher wird in der ersten Wahl nach Inkrafttreten dieser Satzung der Vorsitzende auf ein Jahr, die Hälfte der Beisitzer auf zwei Jahre, der stellvertretende Vorsitzende auf drei Jahre, und die andere Hälfte der Beisitzer auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagenersatz und pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis können er­stattet werden.
  3. Der Vorstand ist mit mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ehrenvorsitzende gem. § 4 Abs. 5 der Satzung haben kein Stimmrecht.
  4. Der Vorstand ist für die Geschäftsführung des Verbandes verantwortlich. Er hat die Beschlüsse und Aufträge der Mitgliederversammlung auszuführen und ihr über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
  5. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass nur bei Verhinderung des Vorsitzenden der stellvertretende Vorsitzende für den Verband handeln soll.
  6. Einladung und Tagesordnung müssen mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern des Vorstandes und des Beirates zugesandt werden.

III.          Beirat

  1. Dem Beirat gehören an:

a)   Der Dienststellenleiter des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, Bad Kreuznach oder eine von ihm beauftragte Person.

b)   Jeweils ein Vertreter der Abteilungen Schule und Landwirtschaft, sowie der Fachgruppen Weinbau und Klonenselektion, sowie Oenologie und Kellertechnik der Abteilung Weinbau, Oenologie und Weinmarkt des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, Bad Kreuznach. Sie werden jeweils vom Ansprechpartner benannt.

c)   Ein Vertreter des Regionalverbandes landwirtschaftlicher Fachschulabsolventen.

 

  1. Dem Beirat obliegt insbesondere die Beratung und Information des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Er wird zur Mitgliederversammlung eingeladen und soll zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden.

 

 § 8

Auflösung

Über die Auflösung oder Aufhebung des Verbandes beschließt die Versammlung mit Dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder, ebenso über die Verwendung des Vermögens des Verbandes.

 

§ 9

In-Kraft-Treten, Schlußbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung in Kraft und wird mit der Rechtswirksamkeit der Verschmelzung rechtswirksam.
  2. Der  Vorsitzende ist ermächtigt, die zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderlichen formellen Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
  3. Personenbezogene Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Auf die durchgängige geschlechtsneutrale Formulierung wurde ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichtet.

 

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